Warum ein „Recht auf Vergessen“ im Netz eine bescheuerte Idee ist

Lesezeit: 4 Min., von Titus Gast gepostet am Wed, 14.5.2014
Tags: datenschutz, netz, politik, suche

So. Jetzt haben wir also ein „Recht auf Vergessen“. So ist es seit gestern überall zu lesen. Der EuGH hat geurteilt: Google muss Suchtreffer löschen, wenn sie das Persönlichkeitsrecht einer Person verletzen. Ich finde: Das Urteil wirft ein paar unangenehme Fragen auf – und könnte noch unangenehmere Folgen haben.

Eigentlich ist die Suchmaschine ja sowieso erst mal der falsche Adressat, wenn ich nicht möchte, dass da was erscheint, was mir unangenehm ist: Wenn ein Inhalt im Netz ist, hat den ja nicht die Suchmaschine online gestellt. Die Suchmaschine listet nur Inhalte, die anderswo im Netz stehen – im konkreten Fall in Spanien ging es um einen 15 Jahre alten Zeitungsartikel. Dieser muss nach dem aktuellen Urteil nicht gelöscht werden – sondern nur der Verweis darauf in der Suchmaschine.

Zwang zur Zuspitzung

Schon alleine dieser kleine Unterschied – also nicht der inkriminierte Inhalt hat zu verschwinden, sondern nur der Verweis darauf bei Google – verträgt sich nicht mit dem journalistischen Zwang zur Zuspitzung. Man möchte es möglichst plastisch erklären, möglichst einfach verständlich gestalten. Das ist legitim. Dumm nur: Der Fall ist nun mal kompliziert.

Die Frage ist eigentlich: Wenn der Zeitungsartikel dem betroffenen Unternehmer unangenehm ist, weil die Geschichte lange zurückliegt und ihn in ein schlechtes Licht rückt – warum wird dann nicht zuerst der entfernt? Vor allem ist mit dem Entfernen des Links von der Suchmaschine aus die unvorteilhafte Berichterstattung ja nicht aus der Welt, sie ist nur besser versteckt.

Wenn der Kunde sucht, soll er … ?

Wenn ein Unternehmer von seinen Kunden über Suchmaschinen gesucht wird, dann achtet er normalerweise darauf, mit den richtigen Treffern gefunden zu werden. Wenn bei der Suche nicht die richtigen Treffer auftauchen, hat rein technisch gesehen der Unternehmer sein Unternehmen nicht richtig im Griff – denn offensichtlich hat er selbst nicht genügend neuere Spuren im Netz hinterlassen, um die älteren zu verdrängen. Genau damit verdienen sogenannte „Reputationsmanager“ ihr Geld: Durch gezielten Einsatz für Suchmaschinen wertvoller, neuerer Informationen werden ältere, unvorteilhafte Suchergebnisse nach hinten verdrängt.

Relikt des analogen Journalismus

Vor allem aber haben wir es bei diesem Fall mit einem journalistischen Problem zu tun. Schließlich wäre es in einem richtig gepflegten und verstandenen Onlinemedium ein Leichtes, den ursprünglichen Artikel entsprechend anzupassen und die Sachlage klarzustellen, sodass der arme Unternehmer sich nicht einer ungewollten Rufmordkampagne ausgesetzt fühlen muss. Aber wir hauen nach wie vor unseren Kram raus, als würde er sich wahlweise in dieser Minute versenden, ab morgen in Archiven verschwinden oder als Polstermaterial für Pakete verwendet. Dass das nicht mehr so ist, spielt für Medienproduktionsprozesse oft noch gar keine Rolle. Will heißen: Online-Content, der nicht gepflegt wird, ist kein Online-Content. Es ist analoger Content, den irgendjemand mal ins Internet kopiert und dort vergessen hat. Das ist kein zeitgemäßer Journalismus, das ist Journalismusvermeidung.

Hängt doch mal das Schaufenster zu!

Im Gespräch mit Kollegen über den Fall und das Urteil des EuGH kamen wir wieder recht schnell auf die Schaufenster-Metapher: Es ist, als wäre da irgendwas ganz Hässliches in einem Laden, von der Straße durch das Schaufenster klar zu sehen. Laut dem Urteil muss jetzt nicht der Ladenbesitzer den hässlichen Gegenstand aus dem Laden entfernen, sondern der Betreiber der Straße etwas vor das Schaufenster stellen, sodass keiner mehr reingucken kann. Aber natürlich kann ich weiter in den Laden gehen und den hässlichen Gegenstand kaufen.

Ist das schon Zensur?

Hach, das große, böse Z-Wort, das viel zu inflationär verwendet wird. Aber tatsächlich musste ich bei dem Urteil spontan daran denken – nicht weil ich glaube, dass das bereits Zensur wäre. Aber weil ich glaube, dass der EuGH vielen Menschen nun eine wunderbare Waffe bietet, um missliebige Informationen aus diesem Netz zu verbannen. Und ich merkte heute, dass ich nicht der einzige bin, der diese Gefahr sieht. Mario Sixtus formulierte es so:

Eine lesenswerte juristische Auseinandersetzung mit dem Urteil hat Adrian Schneider beim Telemedicus geschrieben. Auch hier der Tenor: Nein, natürlich per se noch keine Zensur und möglicherweise für den konkreten Fall eine sinnvolle Sache. Aber die Gefahr, dass das missbraucht werden kann, ist groß:

„Und dass auch Betreiber von Webseiten in ihrer Meinungs- und Pressefreiheit beeinträchtigt sein können, unterschlägt der EuGH komplett. „Im Zweifel löschen” ist die Vorgabe des EuGH und damit schafft er ein erhebliches Risiko, dass der Zugang zu kritischer Berichterstattung durch zu weitgehende Löschungsansprüche massiv erschwert wird.“

Spätestens da stellt uns dieses Urteil sogar vor ein handfestes journalistisches Problem – anstatt nur ein lästiges Journalismusvermeidungsproblem zu lösen. Und ich hoffe sehr, dass die neue EU-Datenschutzrichtlinie die Interessen da etwas besser gegeneinander abwägt.

Viele wollten so gerne so ein „Recht auf Vergessen“ im Netz und jubeln über das Urteil. Doch was wir bekommen, wenn wir nicht aufpassen, ist ein „Recht auf Zensur“. Na bravo.


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